Pflegeversicherung

 

Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Gesetzes sind damit Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer - voraussichtlich für mindestens sechs Monate - und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.

Dabei berücksichtigt der Medizinische Dienst der Krankenkassen folgende Lebensbereiche
 

Mobilität:        Körperliche Beweglichkeit
Geistige und kommunikative  Fähigkeiten:        Verstehen und Reden
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:        Unruhe in der Nacht, Ängste, Aggressionen

Selbstversorgung:

Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen- sowie deren Bewältigung:

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:

       Körperpflege und Ernährung

       Behandlungspflege wie Medikation, Injektionen, ...

 

 

 

       Gestaltung des Tagesablaufes


Grundvoraussetzung für die Gewährung von Pflegeleistungen ist die Antragstellung des Pflegebedürftigen bei seiner Krankenkasse.
Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Hierbei handelt es sich um eine unabhängige Einrichtung, die von allen Kranken- und Pflegekassen in Anspruch genommen wird. Der MDK prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegegrade vorliegen.
Auf der Grundlage des MDK-Gutachten entscheidet dann die Pflegekasse über die maßgebende Pflegegrade und teilt den Pflegebedürftigen das Ergebnis mit.
Die Leistungen beginnen ab Antragstellung, frühestens jedoch vom Zeitpunkt an, den dem die Antragsvoraussetzungen vorliegen.

 

Umfangreiche Informationen zur Pflegeversicherung finden Sie im Sozialgesetzbuch SGB XI oder beim Bundesministerium für Gesundheit.