Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen für die Verhinderungspflege können auch in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung stattfindet. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson die Pflegebedürftige beziehungsweise den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in ihrer beziehungsweise seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Der Betrag kann jedoch nur bei nachgewiesenen Kosten, die der Pflegeperson entstanden sind, beansprucht werden, z.B. bei nachgewiesenem Verdienstausfall oder Fahrtkosten, ansonsten ist der
Höchstbetrag auf den Geldleistungsanspruch der jeweiligen Pflegestufe begrenzt.
Bei der stundenweise Pflege werden Kosten für eine Ersatzpflegeperson, ersetzt, wenn die „Ersatzpflege“ weniger als acht Stunden am Tag (d.h. stundenweise) geleistet wird. Dann bleiben das
Pflegegeld und die Pflegesachleistung an diesem Tag in voller Höhe erhalten.
Voraussetzung ist ferner, dass die Pflegeperson, die verhindert ist, den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate vor der Verhinderung gepflegt hat.
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die
Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 nicht
überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen z.B. Fahrtkosten, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen
werden.
Jahr | 2020 | |
bis zu | 1612 € |
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen bis zu dem Gesamtbetrag von 1510 € im Kalenderjahr.
Wer trägt die Kosten?
Je nach Familiensituation können die Kosten übernommen werden von
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Diese Beratungen sind kostenlos.
Bei sämtlichen Angeboten übernehmen wir für Sie auch die Abstimmung mit dem verordnenden Arzt oder Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse.
Die Katholische Sozialstation Ehingen
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