Alten- und Krankenpflege

 

Körperpflege

 

Bei allem was anfällt, bieten wir Ihnen so oft Sie möchten zuverlässige Hilfe und Unterstützung. Und das natürlich bei Ihnen zu Hause. Unser Ziel ist es, dass Sie sich wohl fühlen.
  • bei der Körperpflege, beim Baden oder Duschen
  • beim An- und Auskleiden
  • beim Lagern und Mobilisieren
  • beim Essen und Trinken
  • Sondennahrung
  • und anderen Tätigkeiten im Alltag
   

 

Medizinische Behandlungspflege

Bei Bedarf versorgen wir Sie mit medizinisch notwendigen Leistungen wie
  • Medikamente verabreichen
  • Medikamente richten
  • Injektionen
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Verbandswechsel und Wundversorgung
  • Infusionen
  • Blutdruck- und Blutzuckerkontrolle
  • Dauerkatheterpflege und –wechsel, gegebenenfalls Verbandswechsel
  • und vieles mehr
Diese Leistungen kann Ihr Hausarzt verordnen und Ihre Krankenkasse muss sie genehmigen.
   

 

Verhinderungspflege (Urlaubs- und Krankheitsvertretung)

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen für die Verhinderungspflege können auch in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung stattfindet. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson die Pflegebedürftige beziehungsweise den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in ihrer beziehungsweise seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.


Der Betrag kann jedoch nur bei nachgewiesenen Kosten, die der Pflegeperson entstanden sind, beansprucht werden, z.B. bei nachgewiesenem Verdienstausfall oder Fahrtkosten, ansonsten ist der Höchstbetrag auf den Geldleistungsanspruch der jeweiligen Pflegestufe begrenzt.
Bei der stundenweise Pflege werden Kosten für eine Ersatzpflegeperson, ersetzt, wenn die „Ersatzpflege“ weniger als acht Stunden am Tag (d.h. stundenweise) geleistet wird. Dann bleiben das Pflegegeld und die Pflegesachleistung an diesem Tag in voller Höhe erhalten.
Voraussetzung ist ferner, dass die Pflegeperson, die verhindert ist, den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate vor der Verhinderung gepflegt hat.

Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen z.B. Fahrtkosten, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.

 

Leistungshöhe

Jahr 2020  
bis zu 1612 €  

 

Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

  1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
  2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen bis zu dem Gesamtbetrag von 1510 € im Kalenderjahr.

Familienpflege

Wann wird Familienpflege eingesetzt?
Die Familienpflege unterstützt, wenn in besonderen Belastungssituationen die Weiterführung des Haushaltes, die ausreichende Betreuung und Erziehung der Kinder, die Pflege und Versorgung kranker, alter oder behinderter Familienmitglieder von der Familie nicht selbst geleistet werden kann.

Konkrete Gründe können sein:
  • Krankenhaus/Kuraufenthalt
  • Risikoschwangerschaft, Entbindung oder Mehrlingsgeburten
  • Vorübergehende physische, psychische oder erzieherische Überforderung
  • Besondere Belastungen durch chronische Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung
  • Besondere Notsituation bei Alleinerziehenden (beispielsweise Verlust eines Elternteils)
   


Wer trägt die Kosten?

Je nach Familiensituation können die Kosten übernommen werden von

  • Krankenkasse
  • Rentenversicherung
  • Beihilfe
  • Sozial-/Jugendamt
  • Kirchliche Fonds
  • Familie

Beraten

  • Wenn es um den Einsatz und die Auswahl Ihrer Hilfsmaßnahmen geht, beraten wir Sie umfassend und kompetent. Natürlich gerne auch bei Ihnen zu Hause.
  • Auf Wunsch erstellen wir Ihnen einen ganz persönlichen Hilfeplan.
  • Wir vermitteln auch Leistungen anderer sozialer Dienste, wie z.B. Hausnotruf, Wohnraumberatung, Tages- und Kurzzeitpflege, Reha-Berater…
  • Wenn Sie und Ihre Angehörigen die Versorgung selbst übernehmen möchten, unterstützen wir Sie und führen Pflegebesuche nach §37 Abs. 3 SGB XI durch.
  • Wir helfen Ihnen beim Erstellen von Anträgen und im Kontakt mit Kostenträgern, wie Kranken- und Pflegekassen.
   

Diese Beratungen sind kostenlos.

Bei sämtlichen Angeboten übernehmen wir für Sie auch die Abstimmung mit dem verordnenden Arzt oder Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse.