Unsere Sozialleistungen als Arbeitgeber!

Unsere Sozialleistungen sind in der Arbeitsvertragsordnung der Diözese Rottenburg Stuttgart (AVO-DRS) geregelt. Wir haben Ihnen daher unten die vollständige AVO-DRS angefügt.

 

Grundsätzliches: Die AVO-DRS entspricht in großen Teilen dem für die Bediensteten des Landes Baden-Württemberg gültigen Tarifvertrag TV-L. Die Abweichungen der AVO-DRS zum TV-L sind in schwarzer Schrift dargestellt. Insbesondere bei den Sozialleistungen weicht die AVO-DRS zu Gunsten der Beschäftigten vom TV-L zum Teil erheblich ab.

 

Im Einzelnen sind dies unter anderem (nicht abschließend):  

 

§ 6 AVO-DRS:      drei zusätzliche Ausgleichstage für

                                - die Erziehung von Kindern unter 12 Jahren

                                - die Pflege von nahen Angehörigen

§ 18 AVO-DRS:     Kinderzulage im Umfang von 50 € je Kind bei Vollbeschäftigung;

                              bei Teilzeitbeschäftigung anteilig

§ 18 a AVO-DRS:  Zuschuss zur Geburt im Umfang von 500 € bei Vollbeschäftigung,

                               mindestens jedoch 250 €

§ 26 AVO-DRS:     Grundsätzlich Anspruch auf drei Wochen ununterbrochener Urlaub in den  Sommerferien

§ 28 AVO-DRS:      Weitergehende Ansprüche auf Sonderurlaub zur Erziehung der Kinder

                               oder zur Pflege von nahen Angehörigen

§ 29 AVO-DRS:      Ansprüche auf Arbeitsbefreiung in besonderen Fällen:

                               Taufe, Kommunion, Tod eines nahen Angehörigen, Dienstjubiläen usw.                         


 

Hier geht es zur

Arbeitsvertragsordnung für

die Diözese Rottenburg-Stuttgart (AVO-DRS)